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Schülerressourcen

Nachteilsausgleichsmassnahmen

NTA

Nachteilsausgleichsmassnahmen

Massnahmen zum Nachteilsausgleich dienen dazu, behinderungsbedingte Benachteiligungen auszugleichen. Sie sind auf die individuelle Situation der Schülerinnen und Schüler abgestimmt und berücksichtigen deren besondere Bedürfnisse. Nachteilausgleichsmassnahmen müssen verhältnismässig sein und dem Bildungsziel entsprechen. In Schulen der Sekundarstufe II (S2) können diese Massnahmen während des Unterrichts, bei Prüfungen und/oder bei Aufnahme- und Abschlussexamen angewendet werden

Es ist wichtig zu präzisieren, dass die Funktionsweise der S2 sich von derjenigen der obligatorischen Schule unterscheidet. Viele informelle Anpassungen oder Unterstützungsmassnahmen, die in die Schulorganisation der Primar- oder Orientierungsstufe integriert sind, werden in den nachobligatorischen Bildungsgängen nicht automatisch fortgeführt.

Die von der S2 ausgestellten Abschlüsse sind von der EDK anerkannt: Die Kompetenzen und Ziele sind in den nationalen Rahmenlehrplänen festgelegt und können daher weder reduziert noch angepasst werden. Dies bedeutet, dass die in der obligatorischen Schule gewährten Massnahmen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen von denen in der S2 abweichen können. Gemäss den Richtlinien der BKAD zur Gewährung von Massnahmen zum Nachteilsausgleich, Artikel 2, Absatz 4, «sind die konkreten Massnahmen zum Nachteilsausgleich der individuellen Situation, dem Alter, dem Schulabschluss und der vom betroffenen Schüler gewählten Ausbildung anzupassen».

Schülerinnen und Schüler, die eine Ausgleichsmassnahme beantragen möchten, müssen bei der Anmeldung an unserer Schule ein offizielles Formular ausfüllen und das vorgesehene Verfahren befolgen. Der Antrag muss sich auf ein aktuelles, konformes externes Gutachten einer anerkannten Fachperson stützen, aus dem die Auswirkungen der Beeinträchtigung auf das Lernen und die Leistungen klar hervorgehen

Schülerinnen und Schüler, die Massnahmen zum Nachteilsausgleich in Anspruch nehmen möchten, müssen ein Formular ausfüllen und sich dabei an die vorgegebenen Schritte halten.

Dieser Antrag bezieht sich auf die Richtlinien der BKAD
In Bezug auf die Gewährung solcher Massnahmen.

Anträge, die nicht unter die Massnahmen zum Nachteilsausgleich fallen

Einige Anträge sind zwar aus menschlicher oder pädagogischer Sicht berechtigt, fallen jedoch nicht unter die offiziellen Ausgleichsmassnahmen.

Es kann sich beispielsweise um Vorschläge „für das Wohlbefinden des Schülers oder der Schülerin sorgen“, „eine wohlwollende Haltung einnehmen“, „seine oder ihre Emotionen berücksichtigen“ oder „Toleranz gegenüber vergessenen Materialien oder versäumten Fristen zeigen“ handeln.

Diese Elemente fallen in den Bereich des Schulklimas, des Bildungsprojekts der Einrichtung und der von den Lehrkräften erwarteten Professionalität. Sie erfordern keine formelle Verwaltungsentscheidung, da sie weder individualisierbar noch messbar oder rechtlich durchsetzbar sind.

Andere Forderungen wie „lernen zu lernen“, „seine oder ihre Arbeit organisieren“ oder „Lernstrategien entwickeln“ gehören hingegen in den Bereich der pädagogischen Begleitung. Sie können im Rahmen von schulischen Mediationen oder durch die Betreuung durch externe Fachdienste umgesetzt werden.